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Infektionsschutzgesetz:
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns, Sie anlässlich der Aufnahme Ihres Kindes in unserer Schule über die folgenden Punkte aufzuklären:
- Wenn Ihr Kind ansteckende Krankheiten hat, darf es die Schule erst wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht.
- Sie sind verpflichtet, uns unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine der aufgelisteten Krankheiten vorliegt.
- Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer ansteckenden Krankheit leidet, müssen Sie uns umgehend informieren. Wenn Sie dazu weitere Fragen haben oder sich in Zweifelsfällen nicht sicher sind, sprechen Sie bitte uns, Ihr Gesundheitsamt oder Ihre/n Ärztin/Arzt an.
- Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
• Cholera • Diphterie • Durchfallerkrankungen durch EHEC-Bakterien (Enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien) • Durchfallerkrankungen (ausschließlich bei Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres) • Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt • Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken) oder Haemophilus-B-Bakterien • Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) • Keuchhusten • Masern • Mumps • Paratyphus • Pest • Poliomyelitis (Kinderlähmung) • Scharlach- und bestimmte Streptokokken-Infektionen • Shigellose (Ruhr) • Skabies (Krätze) • Offene Tuberkulose der Lunge • Typhus • Virushepatitis (infektiöse Gelbsucht) Typ A und E • Windpocken • Verlausung • Covid19 - Krankheitserreger, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphterie-Bakterien) oder im Stuhl (alle übrigen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamtes für die (Wieder-)Zulassung zur Kindereinrichtung erforderlich ist:
• Cholera-Vibrionen • Diphterie-Bakterien • EHEC (enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien) • Paratyphus-Salmonellen • Ruhrerreger (Shigellen) • Typhus-Salmonellen - Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
• Cholera • Diphterie • Durchfallerkrankungen durch EHEC-Bakterien (Enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien) • Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt • Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken) oder Haemophilus-B-Bakterien • Masern • Mumps • Paratyphus • Pest • Poliomyelitis (Kinderlähmung) • Shigellose (Ruhr) • Offene Tuberkulose der Lunge • Typhus • Virushepatitis (infektiöse Gelbsucht) Typ A und E • Covid19
