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Infektionsschutzgesetz:
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns, Sie anlässlich der Aufnahme Ihres Kindes in unserer Schule über die folgenden Punkte aufzuklären:

  • Wenn Ihr Kind ansteckende Krankheiten hat, darf es die Schule erst wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht.
  • Sie sind verpflichtet, uns unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine der aufgelisteten Krankheiten vorliegt.
  • Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer ansteckenden Krankheit leidet, müssen Sie uns umgehend informieren. Wenn Sie dazu weitere Fragen haben oder sich in Zweifelsfällen nicht sicher sind, sprechen Sie bitte uns, Ihr Gesundheitsamt oder Ihre/n Ärztin/Arzt an.
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